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   FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08 AO   

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FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08 AO (https://dejure.org/2010,14183)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2010 - 14 K 364/08 AO (https://dejure.org/2010,14183)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 2010 - 14 K 364/08 AO (https://dejure.org/2010,14183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der begehrten abweichenden Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Voraussetzungen für die Festsetzung einer niedrigeren Steuer aus Billigkeitsgründen; Annahme einer sachlichen Unbilligkeit bei Festsetzung von Nachforderungszinsen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1968
  • EFG 2010, 1972
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Die vorliegende Sachlage sei mit den vom BFH entschiedenen Fällen im Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 222/06, im Urteil vom 30.03.2006 V R 60/04 und im Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05 nicht zu vergleichen.

    Aus der Formulierung unter Rz. 13 der bei Juris veröffentlichten Entscheidungsgründe zum Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 222/06 ergebe sich vielmehr, dass der BFH zwischen dem Steuerschuldverhältnis des dortigen Klägers zur Bundesrepublik Deutschland und demjenigen zur Republik Österreich abgrenzen wolle.

    Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 30.03.2006 V R 60/04 und vom 24.02.2005 V R 62/03 sowie die BFH-Beschlüsse vom 10.03.2006 V B 82/05 und vom 15.01.2008 VIII B 222/06 geklärt, dass es entscheidend sei, ob der Steuerschuldner auf Grund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst wegen unzutreffender Steuerfestsetzung freigestellt gewesen sei.

    So hat der BFH eine sachliche Unbilligkeit verneint, weil ein Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen nicht durch die Steuerzahlung an einen anderen Steuergläubiger - nämlich Österreich - ausschied (vgl. BFH-Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Die vorliegende Sachlage sei mit den vom BFH entschiedenen Fällen im Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 222/06, im Urteil vom 30.03.2006 V R 60/04 und im Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05 nicht zu vergleichen.

    Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 30.03.2006 V R 60/04 und vom 24.02.2005 V R 62/03 sowie die BFH-Beschlüsse vom 10.03.2006 V B 82/05 und vom 15.01.2008 VIII B 222/06 geklärt, dass es entscheidend sei, ob der Steuerschuldner auf Grund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst wegen unzutreffender Steuerfestsetzung freigestellt gewesen sei.

    Ob die Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434 m.w.N.).

    Schließlich hat der BFH einen Liquiditätsvorteil darin gesehen, dass der Steuerpflichtige über einen ihm zu Unrecht gewährten Steuererstattungsanspruch durch Aufrechnung verfügt hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434).

  • BFH, 24.02.2005 - V R 62/03

    Nachzahlungszinsen - Erlass

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Aus dem Urteil vom 22.02.2005 V R 62/03 (BFH/NV 2005, 1220) sei zu entnehmen, dass der BFH im Zusammenhang mit dem Begriff des Steuerschuldverhältnisses den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Bürger von anderen Ansprüchen, nämlich einer etwaigen Zahlungsverpflichtung der Bürger der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Drittstaaten oder anderen Steuerpflichtigen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen abgrenze.

    Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 30.03.2006 V R 60/04 und vom 24.02.2005 V R 62/03 sowie die BFH-Beschlüsse vom 10.03.2006 V B 82/05 und vom 15.01.2008 VIII B 222/06 geklärt, dass es entscheidend sei, ob der Steuerschuldner auf Grund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst wegen unzutreffender Steuerfestsetzung freigestellt gewesen sei.

    Ferner hat der BFH einen Liquiditätsvorteil nicht ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige ihm zu Unrecht erstattete Vorsteuern an den Rechnungsaussteller gezahlt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220) bzw. weil eine andere Person, die ihr zu Unrecht erhobene Steuer anstelle des Steuerpflichtigen an den Fiskus geleistet hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05, BFH/NV 2006, 1433; ebenso BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).

  • BFH, 10.03.2006 - V B 82/05

    Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Die vorliegende Sachlage sei mit den vom BFH entschiedenen Fällen im Beschluss vom 15.01.2008 VIII B 222/06, im Urteil vom 30.03.2006 V R 60/04 und im Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05 nicht zu vergleichen.

    Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die BFH-Urteile vom 30.03.2006 V R 60/04 und vom 24.02.2005 V R 62/03 sowie die BFH-Beschlüsse vom 10.03.2006 V B 82/05 und vom 15.01.2008 VIII B 222/06 geklärt, dass es entscheidend sei, ob der Steuerschuldner auf Grund der erst späteren Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt habe, weil er von der Zahlung dieser geschuldeten Steuer vorerst wegen unzutreffender Steuerfestsetzung freigestellt gewesen sei.

    Ferner hat der BFH einen Liquiditätsvorteil nicht ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige ihm zu Unrecht erstattete Vorsteuern an den Rechnungsaussteller gezahlt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220) bzw. weil eine andere Person, die ihr zu Unrecht erhobene Steuer anstelle des Steuerpflichtigen an den Fiskus geleistet hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05, BFH/NV 2006, 1433; ebenso BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können jedoch eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen, da die generelle Geltung des Gesetzes durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BStBl II 2006, 155).

    Im Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BStBl II 2006, 155, führt der BFH insoweit aus, dass ein Ausklammern von Gewinnverlagerungen aus der Vollverzinsung nach § 233a AO dem Willen des Gesetzgebers zuwider laufen würde.

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Zweck der Regelung der § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen (aus welchen Gründen auch immer) zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung zum Gesetzesentwurf BTDrucks 11/2157, S. 194).

    Die Nichtanwendung des § 233a AO auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vom Gesetzgeber mit Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts, z.B. langwierigen Erbschaftsprozessen, Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erben oder des Nachlasses, begründet worden (vgl. BT-Drucks. 11/2157, S. 195).

  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Diese Grundsätze gelten auch für die abweichende Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/98, BFH/NV 2010, 606 m.w.N.).

    Ferner hat der BFH einen Liquiditätsvorteil nicht ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige ihm zu Unrecht erstattete Vorsteuern an den Rechnungsaussteller gezahlt hatte (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220) bzw. weil eine andere Person, die ihr zu Unrecht erhobene Steuer anstelle des Steuerpflichtigen an den Fiskus geleistet hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 82/05, BFH/NV 2006, 1433; ebenso BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606).

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    In diesem Fall darf das Finanzgericht bei einer Ablehnung durch die Verwaltung im Sinne einer Billigkeitsmaßnahme selbst entscheiden (Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null; vgl. BFH-Urteil vom 20.05.2010 V R 42/08, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 1570 m.w.N.).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Steht aber zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat, ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBI II 1997, 259).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.08.2010 - 14 K 364/08
    Ein Ermessensfehler (Ermessensunterschreitung) liegt auch dann vor, wenn die Behörde in Verkennung der Reichweite ihrer Ermessensbefugnis angenommen hat, ihr stehe eine Ermessensbefugnis nicht zu, und infolgedessen einen Antrag mit der unzutreffenden Begründung ablehnt, sie habe nach der anzuwendenden Rechtsnorm bei der Bescheidung des ihr vorliegenden Antrages keine Ermessensbefugnis, sondern müsse den Antrag aus Rechtsgründen ablehnen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2000 IV R 3/99, BStBl II 2000, 372).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 77/84

    Beurteilung einer Betriebsaufspaltung als Entnahmehandlung

  • BFH, 10.03.2000 - I R 112/98

    Richterablehnung; Rüge eines Verfahrensmangels i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO

  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16

    Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund

    Der Klägerin wurde hierdurch im Zeitraum vom 30.07.2009 bis zum Tage der teilweise Erstattung der Schenkungsteuer am 17.02.2015 ebenjene Liquidität, die aus einer zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer resultierte, durch die zu hohe Festsetzung der Schenkungsteuer wieder entzogen (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2010, 14 K 364/08 AO, EFG 2010, 1972 m. Anm. Loose, rkr.).

    Diesem kann aber gerade, worauf das FG Düsseldorf im Urteil vom 19.08.2010, Az. 14 K 364/08 AO, zutreffend hingewiesen hat, keine gesetzliche Wertung der Form entnommen werden, dass entrichtete Schenkungsteuern nicht bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer als der Entzug von Liquidität angesehen werden können, als der sie auf Grund der sachlichen Verknüpfung und der im Tatbestand der freigiebigen Zuwendung auf der einen und der Erfassung als betrieblich veranlasste Einnahmen auf der anderen Seite nachvollzogenen Wechselseitigkeit (siehe hierzu bspw. BFH, Urteil vom 13.09.2017, II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl. II 2018, 292; BFH, Urteil vom 27.08.2014, II R 44/13, BFHE 246, 523, BStBl. II 2015, 249; BFH, Beschluss vom 06.12.2013, VI B 89/13, BFH/NV 2014, 511; BFH, Beschluss vom 12.09.2011, VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229; Meßbacher-Hönsch, ZEV 2018, 182; Crezelius, ZEV 2015, 392) erscheinen.

    Zwar weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 19.08.2012, 14 K 364/08 AO, ab.

  • FG Köln, 10.10.2013 - 10 K 1162/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Schließlich kommt ein Erlass auch nicht vor dem Hintergrund der von den Klägern zitierten Urteile des FG Düsseldorf (Urteil vom 19.8.2010 14 K 364/8 AO, EFG 2010, 1968 und Urteil vom 9.12.2009 4 K 137/08 AO, EFG 2010, 549) in Betracht.
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